Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,165
BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50 (https://dejure.org/1951,165)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1951 - III ZR 134/50 (https://dejure.org/1951,165)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1951 - III ZR 134/50 (https://dejure.org/1951,165)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 350
  • NJW 1951, 919
  • NJW 1952, 377
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 07.11.1933 - III 139/33

    1. Hat das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    In dem in RGZ 142, 190 entschiedenen Falle konnte die Anstellungstheorie deshalb nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen, weil ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr, der den Beamten "angestellt" hätte, überhaupt nicht vorhanden war.

    Deshalb hatte hier das Reichsgericht die Haftung des Staates als derjenigen Körperschaft bejaht, die dem privaten Angestellten die Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrechten verliehen hatte (RGZ 142, 190 [196]).

    Nur bei Angestellten privater Personenvereinigungen verbleibt es bei der vom Reichsgericht (RGZ 142, 190 [196]) festgestellten Ausnahme.

  • RG, 15.07.1938 - III 211/37

    1. Haftet die Gemeinde oder der Preußische Staat, wenn ein von einer Gemeinde auf

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    Auch soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die ihr übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben nicht durch Beamte, sondern durch Angestellte wahrnehmen lässt, haftet sie selbst und nicht der Staat für dabei vorkommende Amtspflichtverletzungen (Abweichung von RGZ 158, 95 ff).

    Die in dieser Entscheidung zur Begründung im Interesse des Geschädigten und der Rechtssicherheit herangezogene "Funktionstheorie" hat das Reichsgericht dann aber (RGZ 158, 95 [97]) auch auf den Fall angewendet, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr durch staatlichen Auftrag zugewiesenen Hoheitsaufgaben nicht durch Beamte, sondern durch Angestellte wahrnehmen lässt.

    Das Reichsgericht hat (RGZ 158, 95 [97]) den Unterschied zwischen Beamten und Angestellten lediglich damit begründet, dass es auch bei den Angestellten einer beauftragten Körperschaft an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu dieser fehle.

  • RG, 31.05.1929 - III 205/28

    1. Wonach bestimmt sich das Gemeinwesen, in dessen Dienst ein Beamter steht und

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    Diese Rechtsprechung (RGZ 125, 11 [13]; 126, 81 [83]; 168, 214 [218]) hat das Reichsgericht aber nicht auf Amtspflichtverletzungen von Angestellten ausgedehnt.
  • RG, 19.12.1941 - III 62/41

    1. Wann beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB. in dem Falle, daß die eine

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    Diese Rechtsprechung (RGZ 125, 11 [13]; 126, 81 [83]; 168, 214 [218]) hat das Reichsgericht aber nicht auf Amtspflichtverletzungen von Angestellten ausgedehnt.
  • RG, 15.10.1929 - III 26/29

    1. Umfang der Amtspflichten eines Zwangslotsen. 2. Darf eine Prozeßpartei auf die

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    Diese Rechtsprechung (RGZ 125, 11 [13]; 126, 81 [83]; 168, 214 [218]) hat das Reichsgericht aber nicht auf Amtspflichtverletzungen von Angestellten ausgedehnt.
  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Soweit es sich um die Erledigung solcher Verwaltungsaufgaben handelt, die zwar ihrem Wesen nach Staatsaufgaben sind, die aber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zur selbständigen Erledigung übertragen sind, so sind keine Gründe ersichtlich, die dem Senat Anlass geben könnten, von den Ausführungen abzuweichen, die dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 134/50 - (BGHZ 2, 350 ff) zu Grunde liegen.

    Der Senat glaubte sich damals für diese Auftragsangelegenheiten im Gegensatz zu Kayser (NJW 1951, 95 f) zu befinden; Kayser hat dies (NJW 1952, 377) als ein Missverständnis bezeichnet und vertritt für die Auftragsangelegenheiten die gleiche Meinung.

    Wie der erkennende Senat schon in dem bereits erwähnten Urteil III ZR 134/50 (BGHZ 2, 350 ff [352, 354]) ausgeführt hat, zwingt die Anwendung der "Funktionstheorie" den Geschädigten zu der für ihn überaus schwierigen Prüfung, in welchen Amtsbereich die ihn schädigende Amtshandlung fällt; diese Notwendigkeit wird bei Anwendung der "Anstellungstheorie" vermieden.

    Die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Verletzten hat inzwischen auch den erkennenden Senat des Berufungsgerichts veranlasst, unter Hinweis auf das Urteil III ZR 134/50 die noch im angefochtenen Urteil vertretene Funktionstheorie aufzugeben und sich der Anstellungstheorie anzuschliessen (Urteil vom 3. November 1951 3 U 298/50, MDR 1952, 362 [363]).

    Der Ausnahmefall, daß ein dem Landrat beigegebener Staatsbeamter zum Fahrbereitschaftsleiter bestellt war, kann hier unerörtert bleiben, ebenso der in der Entscheidung BGHZ 2, 350 ff [353] als möglich angedeutete Sonderfall, daß etwa eine öffentliche Körperschaft durch den Angestellten einer anderen ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erledigen läßt.

  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im

    v. 21.06.1951 - III ZR 134/50 , BGHZ 2, 350 [354 f.]; Urt .
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 256/51

    Rechtsmittel

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts haftet aus den in der Entscheidung BGHZ 2, 350 ff dargelegten Gründen für Amtspflichtverletzungen ihrer mit der Erledigung von Auftragsangelegenheiten befassten Angestellten auch dann, wenn die auftraggebende Körperschaft die Auftragsangelegenheit nicht der Gemeinde selbst, sondern einem bestimmten Gemeindeorgan, hier dem Oberbürgermeister, übertragen hat.

    Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht unter Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, 350 ff).

    Alle Gründe, die in der angeführten Entscheidung des Senats BGHZ 2, 350 ff für die Anwendung der "Anstellungstheorie" dargelegt worden sind, treffen also auch für den vorliegenden Fall zu.

    Der Hinweis der Beklagten auf Sonderregelungen, wie sie in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Finanznasenahmen der Polizei vom 19. März 1937 (RGBl I 325) und in § 18 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Neufassung vom 31. August 1943, RGBl 1, 507) getroffen worden sind, steht den in der Entscheidung des Senats BGHZ 2, 350 dargelegten Grundsätzen, nicht entgegen.

  • BGH, 12.02.1970 - III ZR 231/68

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines Schiedsmanns

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51

    Amtshaftung für Viehbeschlagnahme

    Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der dem Reichsnährstand und seinen Unterorganisationen im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben sowie die Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BGHZ 2, 350 ff; Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 -, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu Art. 34 GrundG, und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -).

    Der in der Entscheidung BGHZ 2, 350 [353] offen gelassene Sonderfall, dass eine öffentliche Körperschaft ausnahmsweise durch einen Angestellten einer anderen öffentlichen Körperschaft ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erledigen lasst, die der Anstellungskörperschaft als solcher auch nicht auftragsweise übertragen sind, liegt hier nicht vor.

  • BGH, 14.07.1966 - III ZR 180/65

    Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung - Feststellung eines

    Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung in BGHZ 2, 350, geht in diesem Zusammenhang fehl, denn dort handelte es sich um die Frage der Haftung für ein Amtsvergehen, das ein städtischer Angestellter in Wahrnehmung der der Stadt übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten begangen hatte.

    Die Entscheidungen in BGHZ 2, 350 und LM zu GrundG Art. 34 Nr. 4, treffen daher nicht zu, worauf die Revision richtig hinweist.

  • BGH, 13.11.1980 - III ZR 74/79

    Bindungswirkung des im Zusammenhang mit einer Teilbaugenehmigung erteilten

    Die Haftung des Dienstherrn ist daher bejahen für Amtspflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Auftragsangelegenheiten der Gemeinden und der Gemeindeverbände, da diese - wenn auch als Wahrnehmung staatlicher Hoheitsrechte - in den eigenen Aufgaben - und Verantwortungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände fallen und diese es sind, die ihre Bediensteten mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betrauen (BGHZ 2, 350; 6, 215; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 55; Dagtoglou Bonner Komm. Zweitbearbeitung Art. 34 Rdn. 236/7).
  • BGH, 15.01.1981 - III ZR 18/80

    Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Rücknahme erteilter

    Die Haftung des Dienstherrn ist daher zu bejahen für Amtspflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Auftragsangelegenheiten der Gemeinden und der Gemeindeverbände, da diese - wenn auch als Wahrnehmung staatlicher Hoheitsrechte - in den eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Gemeinden fallen und diese es sind, die ihre Bediensteten mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betrauen (BGHZ 2, 350; 6, 215; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 55; Dagtoglou, Bonner Komm. Zweitbearbeitung Art. 34 Rdn. 236/7).
  • BGH, 24.03.1955 - III ZR 174/53

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß daher für die Amtspflichtverletzungen von Kommunalbeamten die jeweilige Anstellungskörperschaft haftet, gleichgültig, ob die Amtspflichtverletzung bei Erfüllung der eigenen Angelegenheiten der Kommunalverwaltung (Selbstverwaltungsaufgaben) oder bei Erfüllung der Angelegenheiten der dem Kreis übertragenen Staatsaufgaben (Auftragsangelegenheiten) begangen worden ist, eine Auffassung, die vom Senat (BGHZ 2, 350) im Gegensatz zum Reichsgericht auch auf die Angestellten der Kommunalverwaltung ausgedehnt worden ist.

    Diese Haftungsregelung ist auch geboten, weil für den betroffenen Staatsbürger "die Prüfung, in welchen Amtsbereich die ihn schädigende Amtshandlung fällt, überaus schwierig ist" (vgl. BGH 2, 350 [352/54]; 6, 215 [219]), während die Feststellung der Anstellungsbehörde des tätig gewordenen Beamten verhältnismässig leicht ist.

  • BGH, 28.11.1955 - III ZR 46/54

    Rechtsmittel

    Für die von Angestellten eines Kreiskommunalverbandes begangenen schuldhaften Amtspflichtsverletzungen haftet der Kreis auch dann, wenn er sich dieser Angestellten zur Erledigung der ihm als Auftragsangelegenheiten übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben bedient (BGHZ 2, 350).

    Die dort angestellten Erwägungen greifen, wie in jenem Urteil auf Seite 4 angedeutet ist, ohne weiteres auch für die Angestellten des Kreiskommunalverbandes Platz; das ist eine Folge davon, daß der Senat in BGHZ 2, 350 auch für Angestellte auf die Anstellungs- und nicht die Funktionstheorie abhebt.

  • BGH, 07.05.1953 - III ZR 246/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 163/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 39/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 175/51

    Amtshaftung. Anderweite Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 271/51

    Rechtskraftwirkung von Verwaltungsakten

  • BGH, 15.07.1954 - 1 StR 69/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.01.1960 - VII ZR 195/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 258/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.01.1960 - III ZR 23/59

    Amtspflichtwidrigkeit wegen Nichtbelehrung über den Ablauf einer Frist zur

  • BGH, 25.06.1956 - III ZR 304/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 139/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.1954 - III ZR 341/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.05.1956 - III ZR 269/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 196/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 50/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1953 - III ZR 9/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1953 - III ZR 90/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.10.1952 - III ZR 104/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.11.1952 - III ZR 136/51

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht